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AGB 1.
Allgemeines:
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, und zwar auch dann,
wenn der Besteller
ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und wir zu diesen Bedingungen
stillschweigen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit
auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Erteilung des Auftrages,
spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom
Besteller angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie sind für
uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebot und Bestellung: Angebote durch uns sind Aufforderungen zur Abgabe von
Vertragsangeboten (Bestellungen) und bis zur Bestätigung durch uns
freibleibend und unverbindlich.
Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das
Objekt anhand gegeben haben. Die in unseren Druckschriften und Angeboten
enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen,
Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle
Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen der
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für telegrafische,
telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände die
in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Ein
Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen.
3. Lieferanten- bzw. Kundenschutz (Gebrauchtmaschinen): Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw.
Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf
oder Verkauf nachweisen, und er verpflichtet sich, Preis - und
Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder
Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung
weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich
durch uns zu führen. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten
zum Kauf oder Verkauf und den damit hergestellten Geschäftsbeziehungen
ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten als durch
uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Unsere Angaben
über Maschinen-Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den
Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche
Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen
gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadenersatz zu.
4. Preise: Unsere Preise gelten ab Werk oder ab Lager. Sie verstehen
sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Spesen.
Unsere Listenpreise sind freibleibend. Zur Berechnung gelangt der am
Tage der Leistung oder Lieferung gültige Preis. Die berechnete
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gegeben. Eine Rücknahme ist
ausgeschlossen. Die Preise werden in EURO gestellt. Die Umsatzsteuer
wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
5. Lieferung: Alle Angaben über Lieferfristen und -termine sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich -
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und innerhalb
eines Lieferverzuges - angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt. Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, gleichgültig, ob die Umstände bei uns oder bei unseren Vorlieferanten
eintreten. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall unserer
Nichtbelieferung oder unserer ungenügenden Belieferung durch unseren
Vorlieferanten gleich. Betriebsstörungen und
Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Liefergegenstandes entbinden uns ganz oder teilweise von
unserer Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller hieraus
Ersatzansprüche herleiten kann. Die Gefahr geht spätestens mit der
Absendung der Liefergegenstände ab Werk oder Lager
auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, frachtfreie Lieferung
vereinbart wurde oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Der
Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versands. Für
Transportschäden auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw.
Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der
Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw.
Befestigung zu überprüfen und/oder selbst vorzunehmen. Wird von uns -
frei verladen - angeboten oder verkauft, so gehen zwar die Kosten des
eigentlichen Aufladevorganges exklusive besonderen Verpackungsmaterials
zu unseren Lasten, nicht aber das vom Käufer zu
tragende und in Transportversicherungen normaler Art eingeschlossene Risiko des Aufladens hinsichtlich Bruch
oder sonstiger Beschädigungen des gekauften Objektes. Auf Wunsch des
Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen
Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstiger
versicherbarer Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu
bewirken, die dieser verlangt. Teillieferungen sind
zulässig.
6. Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen über Maschinen sind innerhalb der
vereinbarten Frist In bar und ohne jeden Abzug zahlbar, gleichviel, ob
der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen ist oder nicht oder ob
irgendwelche Reklamationen laufen. Sind bei Gebrauchtmaschinen besondere
Vereinbarungen nicht getroffen, so sind die Rechnungsbeträge immer vor
Verladung der Ware zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb von 14
Tagen nach Versandbereitstellung, falls aus irgendwelchen, von uns,
nicht zu vertretenden Gründen Abholung und damit Zahlung der Ware
während dieses Zeitraumes nicht erfolgt sein sollten.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an
Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung sämtlicher
Einziehungsspesen; auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht
als Erfüllung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung in
ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt,
wenn der Lieferer den vollen EURO-Betrag seiner Rechnung zur freien
Verfügung erhalten hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei
verspäteter oder gestundeter Zahlung werden vom Tage der Fälligkeit an
Zinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Im Falle des Verzugs mit einer Zahlungsverpflichtung oder
der Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks so wie bei Bekannt
werden von Umständen, die die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des
Bestellers in Frage stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen
sofort in voller Höhe zur Bezahlung fällig, unabhängig von früheren
Stundungszusagen oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel
oder vordatierter Schecks. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen und
Sicherheitsleistungen des Bestellers abhängig zu machen. Weiterhin sind
wir in diesem Fall berechtigt, die gelieferte Ware beim Besteller auf
dessen Kosten abzuholen, ohne dass ein Rücktritt vom Vertrag oder
eine Fristsetzung gem. §326 BGB erforderlich ist. Die Rücknahme gilt
nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Der Besteller erklärt schon jetzt
sein Einverständnis mit der Rücknahme der Ware und ermächtigt uns schon
jetzt, die Ware in seinem Betrieb wegzuholen. Der Besteller ist
gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
7. Eigentumsvorbehalt: Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die
Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung
unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher,
uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis
die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen besteht. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
unsere Saldoforderung. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch
die Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)
Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers
aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur
Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem
Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen
oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen
ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser,
Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte
aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung
auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser
berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem
Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich
Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers sowohl dem
Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen.
Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die dem Lieferer
durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen.
8. Mängelhaftung (gebrauchte Maschinen):
Die Mängelhaftung für gebrauchte Maschinen richtet sich ausschl. nach
folgenden Bestimmungen: Gebrauchte Maschinen und neue Maschinen aus
zweiter Hand verkaufen wir nur in dem Zustand in welchem sie sich
befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Die Liefergegenstände gelten
bei Besichtigung, Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt.
Gewährleistung für offene und versteckte Mängel ist hier
ausgeschlossen, wie auch Ersatz von Schäden jeder Art und zwar auch von
Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der
Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen oder
zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur
teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware
unbesehen an. Bei vereinbarten Zusicherungen und/oder Garantien von
Bruch- und Rissfreiheit verstehen sich diese nur auf solche Mängel,
welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen. Für Mängel an
Zahnrädern und besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen leistet der
Lieferer auch bei zugesicherter und/oder garantierter Bruchfreiheit
keine Gewähr. Geschweißte oder im so genannten Riegelverfahren
reparierte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei. Nichterfüllte
Zusicherungen und nicht eingehaltene Garantien berechtigen den Käufer
nur zum Rücktritt vom Vertrage, aber nicht zu Ansprüchen auf Minderung
des Kaufpreises oder Schadenersatz. Mängel, die Gegenstand einer von uns
abgegebenen Garantie oder Zusicherung waren, hat der Käufer, falls nicht
anders vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der
Maschine oder Ware von unserem Lager oder vom Standort schriftlich an
unsere Adresse mitzuteilen. Bruch-, Riss- und Zerstörungsschäden, die
durch unsachgemäße Inbetriebnahme des Liefergegenstandes beim Käufer
entstehen, sind durch eine von uns gegebene Garantie für Riss- und
Bruchfreiheit nicht gedeckt. Kommt es zu einer Rücknahme des
Liefergegenstandes durch uns aufgrund berechtigten Garantieanspruchs, so
wird von uns unter der Voraussetzung, dass sich die Maschine in
unverändertem Lieferzustand befindet, gegen frachtfreie Rücklieferung an
unsere hiesige Anschrift der volle Kaufpreis erstattet. Weitergehende
Ansprüche des Käufers bestehen nicht, insbesondere keine Ansprüche auf
Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind,
soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
9. Erfüllungsort: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Amtsgericht Singen HRB
541315. Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
10. Verbindlichkeit des Vertrages:
Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des
Kaufabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen verbindlich.